Trinkwasseranlagen bei COVID-19

Trinkwasseranlagen während COVID-19

Was ist bei COVID-19 für Trinkwasseranlagen zu beachten?

 

Die Maßnahmen in der aktuellen Corona-Krise verlangen viele Einschnitte in unser Leben und so bleiben Trinkwasseranlagen, die normalerweise regen Gebrauch finden wie z.B an Schulen und Kindergärten, Sport- und Kultureinrichtungen in diesen Tagen oft unbenutzt. Das Gleiche gilt für unbewohnte Wohnungen und geschlossene Betriebsstätten.

Trinkwasserinstallationen haben höchste Anforderungen an die Hygiene und es muss laut Trinkwasserverordnung alle 72h ein Wasseraustausch in der Anlage gewährleistet sein. Eine Übertragung des Coronavirus über das Trinkwasser ist nach derzeitigem Wissenstand höchst unwahrscheinlich, birgt aber durch die Nicht-Nutzung der Trinkwasser-Anlagen die Gefahr von Legionellen!

Um dieser Gefährdung entgegenzuwirken empfehlen der ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima), der BTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.) und die figawa (Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach e.V.) folgende Maßnahmen:

Siehe auch unter folgendem Link:

https://www.zvshk.de/presse/medien-center/pressemitteilungen/details/artikel/7320-erhaltung-der-trinkwasserguete-im-falle-von-betriebsstilllegungen-und-quarantaene/

  1. Primär sollte die Hygiene des Trinkwassers in Trinkwasser-Installationen in allen Gebäudetypen durch einen bestimmungsgemäßen Betrieb (normale Nutzung) gewährleistet werden.
  2. Ist die normale Nutzung d.h. der bestimmungsgemäße Betrieb nicht gewährleistet, so müssen diese Trinkwasser-Installationen mit Hilfe eines Spülplans* für die Übergangszeit betrieben werden.
  3. Ist der Betreiber der Anlage nicht in der Lage einen solchen Spülplan* umzusetzen, so sollte er die Trinkwasser-Installation an der Hauptabsperreinrichtung absperren und die Trinkwasser-Installation mit allen Komponenten (Trinkwasser kalt und warm) vorübergehend außer Betrieb setzen. 

*Spülplan: Zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist durch den Betreiber (veranlasst/automatisiert) mindestens alle 72 Stunden an allen Entnahmestellen Trinkwasser (kalt und warm) zu entnehmen. 

Für große Liegenschaften, wie z.B. Sport- und Eventanlagen, sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen.

Diese Empfehlung ersetzt nicht die Vorgaben der kommunalen Gesundheitsämter bzgl. der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene gemäß Trinkwasserverordnung. Diese sind weiterhin vollumfänglich zu beachten.

Für die möglicherweise erforderliche Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation sind die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (EN 806, DIN 1988) zu beachten. Hier ist darauf zu achten, dass entsprechend der Stillstandszeiten und der zu erwartenden potentiellen Belastung die entsprechenden Spülmaßnahmen bei Wiederinbetriebnahme eingehalten werden. Eine Untersuchung des Trinkwassers in untersuchungspflichtigen Anlagen ist bei Wiederinbetriebnahme zu empfehlen.